§ 175 AO 1977 - Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Anwälte zum AO 1977
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Carl-Christian Thier](https://www.anwalt.de/img_cache/c4/c408c549319f6c225af2989e7f9cc39d.png)
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt](https://www.anwalt.de/img_cache/b1/b1d60b606c8a29d5732d36dd786ea486.png)
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City