(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1.
Steuerhinterziehung, - 2.
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, - 3.
Steuerhehlerei oder - 4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
- 1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und - 2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
Anwälte zum AO 1977
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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