Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.
Anwälte zum BJagdG
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Andreas Grossek
52064 Aachen
Rechtsanwalt Thomas Thielmann
47051 Duisburg