(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
- 1.
Vollmachtgeber, - 2.
Bevollmächtigte, - 3.
die Vollmacht und deren Inhalt, - 4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, - 5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung, - 6.
den Vorschlagenden, - 7.
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und - 8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Einrichtung und Führung des Registers, - 2.
die Auskunft aus dem Register, - 3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, - 4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und - 5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.
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