(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen, - 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und - 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Anwälte zum HGrG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
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48143 Münster