(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
- 1.
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält, - 2.
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat, - 3.
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder - 4.
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.
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