(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.
in der Berufsausbildung, - 2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, - 3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, - 4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich - a)
aus Gefälligkeit, - b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, - c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe, - d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden, - 2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Anwälte zum JArbSchG
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