(1) Wer
- 1.
den Bundespräsidenten oder - 2.
ein Mitglied - a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, - b)
der Bundesversammlung oder - c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Anwälte zum StGB
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon