(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
- 1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, - 2.
einem Bußgeldverfahren oder - 3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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