StrlSchG - Strahlenschutzgesetz
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- Teil 2Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 1Strahlenschutzgrundsätze
- Kapitel 2Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 1Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Abschnitt 2Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 12 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 StrlSchG - Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 StrlSchG - Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 StrlSchG - Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 16 StrlSchG - Erforderliche Unterlagen
- § 17 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 18 StrlSchG - Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 19 StrlSchG - Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 StrlSchG - Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
- § 21 StrlSchG - Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
- § 22 StrlSchG - Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 23 StrlSchG - Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
- § 24 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 3Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Abschnitt 4Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
- Abschnitt 5Medizinische Forschung
- § 31 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 32 StrlSchG - Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 33 StrlSchG - Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde
- § 34 StrlSchG - Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 35 StrlSchG - Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 36 StrlSchG - Ethikkommission
- § 37 StrlSchG - Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
- Unterabschnitt 1Rechtfertigung
- Unterabschnitt 2Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
- § 39 StrlSchG - Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
- § 40 StrlSchG - Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
- § 41 StrlSchG - Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
- § 42 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
- § 43 StrlSchG - Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern
- § 44 StrlSchG - Rückführung von Konsumgütern
- Unterabschnitt 3Bauartzulassung
- Abschnitt 7Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
- § 50 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
- § 51 StrlSchG - Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
- § 52 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
- § 53 StrlSchG - Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
- § 54 StrlSchG - Beendigung der angezeigten Tätigkeit
- Abschnitt 8Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
- Unterabschnitt 1Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
- Unterabschnitt 2Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
- § 60 StrlSchG - Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
- § 61 StrlSchG - Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 62 StrlSchG - Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
- § 63 StrlSchG - In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 64 StrlSchG - Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
- § 65 StrlSchG - Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
- § 66 StrlSchG - Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- Abschnitt 9Ausnahme
- Kapitel 3Freigabe
- Kapitel 4Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- § 69 StrlSchG - Strahlenschutzverantwortlicher
- § 70 StrlSchG - Strahlenschutzbeauftragter
- § 71 StrlSchG - Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
- § 72 StrlSchG - Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
- § 73 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
- § 74 StrlSchG - Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 75 StrlSchG - Überprüfung der Zuverlässigkeit
- Kapitel 5Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
- § 76 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
- § 77 StrlSchG - Grenzwert für die Berufslebensdosis
- § 78 StrlSchG - Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
- § 79 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
- § 80 StrlSchG - Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
- § 81 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- § 82 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
- § 83 StrlSchG - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 84 StrlSchG - Früherkennung; Verordnungsermächtigung
- § 85 StrlSchG - Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
- § 86 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 87 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
- § 88 StrlSchG - Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
- § 89 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
- Kapitel 6Melde- und Informationspflichten
- Teil 3Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Kapitel 1Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
- Abschnitt 1Notfallschutzgrundsätze
- Abschnitt 2Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
- § 93 StrlSchG - Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 94 StrlSchG - Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 95 StrlSchG - Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
- § 95a StrlSchG - Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 96 StrlSchG - Eilverordnungen
- Abschnitt 3Notfallvorsorge
- § 97 StrlSchG - Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
- § 98 StrlSchG - Allgemeiner Notfallplan des Bundes
- § 99 StrlSchG - Besondere Notfallpläne des Bundes
- § 100 StrlSchG - Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
- § 101 StrlSchG - Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
- § 102 StrlSchG - Notfallübungen
- § 103 StrlSchG - Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
- § 104 StrlSchG - Beschaffung von Schutzwirkstoffen
- § 105 StrlSchG - Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
- Abschnitt 4Radiologische Lage, Notfallreaktion
- § 106 StrlSchG - Radiologisches Lagezentrum des Bundes
- § 107 StrlSchG - Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
- § 108 StrlSchG - Radiologisches Lagebild
- § 109 StrlSchG - Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
- § 110 StrlSchG - Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
- § 111 StrlSchG - Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen
- § 112 StrlSchG - Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- Kapitel 2Schutz der Einsatzkräfte
- § 113 StrlSchG - Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
- § 114 StrlSchG - Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
- § 115 StrlSchG - Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
- § 116 StrlSchG - Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
- § 117 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
- Kapitel 1Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
- Teil 4Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 1Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
- § 118 StrlSchG - Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
- § 119 StrlSchG - Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
- § 120 StrlSchG - Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
- Kapitel 2Schutz vor Radon
- Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 2Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
- Abschnitt 3Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
- § 126 StrlSchG - Referenzwert
- § 127 StrlSchG - Messung der Radonkonzentration
- § 128 StrlSchG - Reduzierung der Radonkonzentration
- § 129 StrlSchG - Anmeldung
- § 130 StrlSchG - Abschätzung der Exposition
- § 131 StrlSchG - Beruflicher Strahlenschutz
- § 131a StrlSchG - Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
- § 132 StrlSchG - Verordnungsermächtigung
- Kapitel 3Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
- Kapitel 4Radioaktiv kontaminierte Gebiete
- Abschnitt 1Radioaktive Altlasten
- § 136 StrlSchG - Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
- § 137 StrlSchG - Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
- § 138 StrlSchG - Verdacht auf radioaktive Altlasten
- § 139 StrlSchG - Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 140 StrlSchG - Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
- § 141 StrlSchG - Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
- § 142 StrlSchG - Information der Öffentlichkeit; Erfassung
- § 143 StrlSchG - Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
- § 144 StrlSchG - Behördliche Sanierungsplanung
- § 145 StrlSchG - Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
- § 146 StrlSchG - Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 147 StrlSchG - Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
- § 148 StrlSchG - Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
- § 149 StrlSchG - Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
- § 150 StrlSchG - Verhältnis zu anderen Vorschriften
- Abschnitt 2Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
- Abschnitt 1Radioaktive Altlasten
- Kapitel 5Sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 153 StrlSchG - Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 154 StrlSchG - Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
- § 155 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
- § 156 StrlSchG - Maßnahmen
- § 157 StrlSchG - Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 158 StrlSchG - Information
- § 159 StrlSchG - Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
- § 160 StrlSchG - Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
- Kapitel 1Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
- Teil 5Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Kapitel 1Überwachung der Umweltradioaktivität
- Kapitel 2Weitere Vorschriften
- § 166 StrlSchG - Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
- § 167 StrlSchG - Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
- § 168 StrlSchG - Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
- § 169 StrlSchG - Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
- § 170 StrlSchG - Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
- § 171 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
- § 172 StrlSchG - Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
- § 173 StrlSchG - Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
- § 174 StrlSchG - Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
- § 175 StrlSchG - Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
- § 176 StrlSchG - Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
- § 177 StrlSchG - Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
- Teil 6Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
- § 178 StrlSchG - Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
- § 179 StrlSchG - Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis
- § 180 StrlSchG - Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
- § 181 StrlSchG - Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 182 StrlSchG - Schriftform, elektronische Kommunikation
- § 183 StrlSchG - Kosten; Verordnungsermächtigung
- Teil 7Verwaltungsbehörden
- § 184 StrlSchG - Zuständigkeit der Landesbehörden
- § 185 StrlSchG - Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
- § 186 StrlSchG - Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 187 StrlSchG - Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- § 188 StrlSchG - Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
- § 189 StrlSchG - Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 190 StrlSchG - Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
- § 191 StrlSchG - Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 192 StrlSchG - Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
- § 193 StrlSchG - Informationsübermittlung
- § 193a StrlSchG - Ausstattung der zuständigen Behörden
- Teil 8Schlussbestimmungen
- Kapitel 1Bußgeldvorschriften
- Kapitel 2Übergangsvorschriften
- § 196 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
- § 197 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
- § 198 StrlSchG - Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
- § 199 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
- § 200 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
- § 201 StrlSchG - Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
- § 202 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
- § 203 StrlSchG - Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)
- § 204 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
- § 205 StrlSchG - Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
- § 206 StrlSchG - Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
- § 207 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
- § 208 StrlSchG - Bauartzulassung (§ 45)
- § 209 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
- § 210 StrlSchG - Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
- § 211 StrlSchG - Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
- § 212 StrlSchG - Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
- § 213 StrlSchG - Zulassung der Früherkennung (§ 84)
- § 214 StrlSchG - Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
- § 215 StrlSchG - Radioaktive Altlasten
- § 216 StrlSchG - Bestimmung von Messstellen (§ 169)
- § 217 StrlSchG - Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
- § 218 StrlSchG - Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
- Anlage 1 StrlSchG - (zu § 5 Absatz 32)Rückstände nach § 5 Absatz 32
- Anlage 2 StrlSchG - (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Anlage 3 StrlSchG - (zu § 55 Absatz 1)Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
- Anlage 4 StrlSchG - (zu § 97 Absatz 5)Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
- Anlage 5 StrlSchG - (zu § 98)Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
- Anlage 6 StrlSchG - (zu § 99)Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
- Anlage 7 StrlSchG - (zu § 112)Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- Anlage 8 StrlSchG - (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
- Anlage 9 StrlSchG - (zu § 134 Absatz 1)Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen