(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Anwälte zum ZPO
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Schertzer](https://www.anwalt.de/img_cache/1a/1a67c1ed194cc73d579bd71070510616.png)
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)](https://www.anwalt.de/img_cache/32/32918fddb4af2e6cc5d51a1d45c6b5de.png)
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland