3.505 Anwälte für Beleidigung | Seite 147

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Rechtsanwältin Anna Stahn
Demin & Koll. Rechtsanwälte, Frauentorgraben 43, 90443 Nürnberg 7011.7015411032 km
Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Anna Stahn ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Beleidigung
(06.08.2022) Dank Frau Stahn wurde das Verfahren eingestellt. Der gesamte Vorgang verlief zügig, unkompliziert und Transparent.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Beleidigung

Fragen und Antworten

  • Beleidigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Beleidigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Beleidigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Beleidigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Beleidigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine Beleidigung begeht, wer die Missachtung oder Nichtachtung eines anderen durch ein dessen Ehre verletzendes Verhalten kundtut. Die ehrverletzende Äußerung kann dabei mündlich, schriftlich, bildlich aber auch rein schlüssig erfolgen. Die Beleidigung kann zudem mittels Dritter geschehen. Die Beleidigung muss vom Betroffenen jedoch auch als solche verstanden werden.

Der Inhalt einer beleidigenden Äußerung muss die beleidigte Person in ihrem Wert herabsetzen. Lediglich unhöfliches oder taktloses Verhalten stellt somit keine Beleidigung dar. Zudem stellt das Behaupten und Verbreiten unwahrer Tatsachen - d.h. beweisbarer Eigenschaften - keine Beleidigung dar. Denn die Beleidigung schützt den Achtungsanspruch jedes Menschen. Statt einer Beleidigung droht dem, der unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, aber eine Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede.

Typische Formen der Beleidigung sind der Gebrauch von Schimpfwörtern, beleidigender Gesten, wie etwa das Zeigen des sogenannten Stinkefingers oder das Zusenden beleidigender Nachrichten im Internet oder per Post. Zudem kann auch eine sexuelle Belästigung, die die betroffene Person bewusst herabsetzt, eine Beleidigung darstellen.

Die Beleidigung muss sich gegen bestimmte Personen bzw. abgrenzbare Personenkreise richten. Die Beleidigung einer Institution oder Behörde hängt davon ab, ob sie sozial anerkannte Aufgaben erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Die Polizei an sich ist somit, da kein abgrenzbarer Personenkreis, nicht beleidigungsfähig. Sehr wohl kann bei Bezug auf die Polizei in einer bestimmten Stadt aber eine Beleidigung vorliegen. Das gilt erst recht, wenn ein einzelner Polizist Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer der Beleidigung ist. Da die Beleidigung in Konflikt mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Kunstfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit geraten kann - die allesamt im Grundgesetz und somit der Verfassung enthalten sind - sieht das Strafrecht in der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Rechtfertigung für ansonsten beleidigendes Verhalten.

Die Beleidigung erfordert einen Strafantrag des Verletzten, den bei Verstorbenen auch Angehörige oder für Beamte und andere Amtsträger auch deren Dienstvorgesetzte stellen kann. In Fällen der Beleidigung von Opfern des Nationalsozialismus oder einer anderen Gewaltherrschaft ist in bestimmten Fällen sogar eine Verfolgung von Amts wegen möglich. Im Unterschied zur Strafanzeige ermöglicht der Strafantrag erst die Strafverfolgung. Die Strafanzeige dient hingegen zur Mitteilung eines möglicherweise strafbaren Verhaltens an die Strafverfolgungsbehörden, infolgedessen die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ein Ermittlungsverfahren und somit ein Strafverfahren einzuleiten. Bei länger zurückliegenden Beleidigungen kann ein Strafverteidiger insbesondere prüfen, ob nicht inzwischen deren Verjährung eingetreten ist.

(GUE)

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