343 Anwälte für Europarecht | Seite 15

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Profil-Bild Anwalt Dr. mr. Annika U. Schimansky
sehr gut
Anwalt Dr. mr. Annika U. Schimansky
Deutsch-Niederländische Rechtsberatung, Hoornwerk 45, Zutphen 7201 GS, Niederlande 6566.918717511 km
Internationales Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Europarecht bietet Frau Anwalt Dr. mr. Annika U. Schimansky
aus 20 Bewertungen Frau Dr. Schimansky hat uns als eine in Deutschland lebende mehrköpfige Erbengemeinschaft in einer … (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch
sehr gut
Kanzlei für Künstler-, Internet- und Medienrecht, Wildunger Str. 83 B, 70372 Stuttgart 6932.9281227548 km
Wettbewerbsrecht • Internationales Recht • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch im Bereich Europarecht bietet Beratung und Vertretung
aus 42 Bewertungen Hat sich Zeit genommen, hat meine Fragen alle gut und ausführlich beantwortet. Mich in meinen Vorhaben bzgl. eines … (20.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Maxim Britanow M.B.L.T.
Rechtsanwalt Maxim Britanow M.B.L.T.
LAW FACTORY | Фабрика права BRITANOW & DR. HIRSCH Rechtsanwälte in Partnerschaft, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main 6820.5113652792 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Migrationsrecht • Internationales Recht
Herr Rechtsanwalt Maxim Britanow M.B.L.T. ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Europarecht
(23.02.2023) Sehr empfehlenswert! Äusserst kompetent, sehr hilfsbereit, alles in allem meistens gut zu erreichen, fachlich …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dian Kostadinov
Rechtsanwalt Dian Kostadinov
Kostadinov, Georgiev & Partner, Sofronii Vrachanski Str. 2, 4000 Plovdiv, Bulgarien 8344.8982812877 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Steuerrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Europarecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dian Kostadinov gerne zur Verfügung
(28.10.2021) kompetenter RA, der sich in den Fall und die Mandantschaft gut einfühlen kann. Schnelle Reaktion und Bearbeitung …
Profil-Bild Rechtsanwältin & Notarin Martina Bürsgens-Dyllong
Kanzlei Dyllong - Deutsches und spanisches Recht, Hagener Str. 231, 44229 Dortmund 6678.5542837639 km
Fachanwältin Erbrecht • Familienrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin & Notarin Martina Bürsgens-Dyllong im Bereich Europarecht bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwältin Diana Mantler-Rizzo
Rechtsanwältin Diana Mantler-Rizzo
HLB Schumacher Hallermann GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, An der Apostelkirche 4, 48143 Münster 6662.7983349065 km
Steuerrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Diana Mantler-Rizzo ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Europarecht gerne behilflich
(04.11.2023) Schnelle und konstruktive Antwort, sehr professionelle Einstellung, kompetente und erfolgreiche Leistungen!
Profil-Bild Rechtsanwältin Judith Gleitz
Rechtsanwältin Judith Gleitz
Konzil Kanzlei Rechtsanwältin Judith Gleitz, Sigismundstr. 16, 78462 Konstanz 6994.059480677 km
Scheidung Deutschland - Schweiz.
Familienrecht • Unterhaltsrecht • Erbrecht • Internationales Recht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Judith Gleitz ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Europarecht
(19.01.2024) Eine Kanzlei, bei der kompetente, professionelle Fachleute arbeiten, die mich bestens vertreten haben...Oder noch …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europarecht

Fragen und Antworten

  • Europarecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europarecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Europarecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europarecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europarecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Das Europarecht wird in zwei große Bereiche eingeteilt. Das Europarecht im weiteren sowie im engeren Sinne.

Europarecht im weiteren Sinne

Europarecht im weiteren Sinne meint das Recht internationaler Organisationen auf europäischer Ebene, das nicht von der Europäischen Union (EU) stammt. Eine internationale Organisation ist der dauerhafte Zusammenschluss mindestens zweier Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekte zur Erfüllung grenzüberschreitender Aufgaben. So können auch internationale Organisationen selbst Völkerrechtssubjekte sein. Folge der Völkerrechtssubjektivität ist die Erlangung von Rechtspersönlichkeit. Diese ermöglicht es, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben sowie völkerrechtlich wirksame Akte zu setzen, beispielsweise eigene Verträge zu schließen.

Bedeutende Beispiele für das Europarecht im weiteren Sinne sind die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta. Hinter diesen Abkommen steht der aus 47 Staaten bestehende Europarat. Ihm gehören unter anderem die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU), die Türkei und Russland an. Wie andere völkerrechtliche Abkommen steht die EMRK in der Normenhierarchie auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und kann daher von Verfassungsrecht überlagert werden. Da die Grundrechte der EMRK sich weitgehend mit denen des Grundgesetzes decken, ist laut Bundesverfassungsgericht nationales Recht und damit auch Bundesrecht auch im Lichte des EMRK auszulegen.

Auch das Recht der aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz bestehenden Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) fällt hierunter.

Europarecht im engeren Sinne - das Recht der EU

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist auch die Europäische Union (EU) als am engsten verflochtene europäische internationale Organisation gleichzeitig Völkerrechtssubjekt. Mit ihr verbunden ist die Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Das von ihnen geschaffene Recht meint das Europarecht im engeren Sinne. Das Recht der EU wird dabei auch als Unionsrecht bezeichnet. Weiter unterteilen lässt es sich in primäres und sekundäres Unionsrecht.

Primäres Unionsrecht

Das Primärrecht beinhaltet das von den 27 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geschaffene Recht. Dazu zählen die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, auf denen die EU beruht, sowie die ihnen zugehörigen Protokolle, die wichtige Einzelfragen regeln. Man unterscheidet heute den Vertrag der Europäischen Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind ihrem jeweiligen früheren Inhalt nach gemeint, wenn vom Vertrag von Maastricht (1992), Amsterdam (1997), Nizza (2001) oder Lissabon (2007) die Rede ist. Orte und Zeiten kennzeichnen bedeutende Vertragsänderungen und neue Vertragsabschlüsse.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der AEUV löste den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ab, der wiederum 1992 an die Stelle des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) getreten war. Der EWG-Vertrag bildete zusammen mit dem heute noch bestehenden EURATOM-Vertrag die sogenannten Römischen Verträge vom 25. März 1957. Dieses Datum gilt als Geburt der heutigen Europäischen Union. Als solche bezeichnet sich der Staatenverbund allerdings erst seit dem 1993 in Kraft getretenen EU-Vertrag. Zur Verwirrung zwischen den Bezeichnungen Europäische Union und Europäische Gemeinschaft trug bei, dass von 1993 bis 2009 beide mit jeweils eigenen Verträgen koexistierten. Dabei hatte man sich die EG jedoch als einen Teil der EU vorzustellen. Andere Teile der EU sind der Politikbereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die mittlerweile in den AEUV eingegliederte Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS). Eine Zusammenfassung des EU-Vertrages und des EG-Vertrages zum Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte im Jahr 2005 an gescheiterten Volksabstimmungen in Frankreich und in den Niederlanden. Erst mit dem Inkrafttreten der Vertragsänderung von Lissabon im Jahr 2009 ging die EG in der EU auf. Seitdem kann von der Europäischen Union an sich gesprochen werden.

Der AEUV beinhaltet zu Beginn allgemeine Grundsätze, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und die Unionsbürgerschaft. Den größten Teil nehmen die internen Politiken und Maßnahmen ein. Zu ihnen gehören die Grundfreiheiten des Binnenmarktes als dessen Kerngerüst. Zu den vier Grundfreiheiten zählen der freie Warenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit, der freie Kapital- und Zahlungsverkehr und die Personenfreizügigkeit mit ihren Bestandteilenzügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Dabei profitieren von der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten wollen von einer leichteren Anerkennung. Entsprechend der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Beschäftigte hilft die Niederlassungsfreiheit Selbständigen und Unternehmen, die im EU-Ausland einen Unternehmenssitz gründen wollen. Besonders umfangreich regelt der AEUV die Rechtssetzungsbefugnisse der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Wettbewerb, Steuern, Rechtsharmonisierung, Beschäftigung, Sozialpolitik, Bildung, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie, Forschung, Raumfahrt, Umwelt, Energie, Tourismus, Katastrophenschutz, Zusammenarbeit in Verwaltung und Justiz sowie der Wirtschafts- und Währungspolitik.

Es folgt ein Teil, der sich mit dem Umgang der überseeischen Hoheitsgebiete Großbritanniens, Frankreichs, Dänemarks und der Niederlande befasst. Diese gehören nicht zur EU, sollen aber dennoch von ihr teilweise profitieren.

Der AEUV regelt auch das Handeln der Union auf internationaler Ebene, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Darauffolgende institutionelle Bestimmungen behandeln die Organe der EU: Europäisches Parlament, Europäischer Rat (Gremium der Staats- und Regierungschefs), Rat (Gremium der Regierungen), Kommission, Europäischer Gerichtshof, Europäische Zentralbank und Rechnungshof. Hier finden sich auch die Instrumente zur Rechtssetzung - Verordnung, Richtlinie, Empfehlung, Beschluss und Stellungnahme - die ihnen zugrunde liegenden Rechtssetzungsverfahren und Regeln zur Finanzierung der EU.

EU-Vertrag

Der vergleichsweise weniger umfangreiche EU-Vertrag nennt allgemein die Werte der Europäischen Union - darunter Friedlichkeit, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Er betont den Grundrechtsschutz unter Verweis auf die geltende EU-Grundrechtecharta. Der EU-Vertrag formuliert darüber hinaus die Unionsziele und bestimmt die Aufgaben der EU-Organe. Damit gibt er im Kern vor, was im AEUV später genauer ausgeführt wird. Beide Verträge ergänzen sich somit. Das zeigen auch die weiteren Bestimmungen über eine verstärkte zwischenstaatliche Zusammenarbeit, das auswärtige Handeln der Union sowie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Sekundäres Unionsrecht

Das aufgrund des Primärrechts erlassene Recht wird sekundäres Unionsrecht genannt. Die Rechtsetzung hat dabei in den Grenzen der Befugnisse zu erfolgen, die der jeweilige Politikbereich vorsieht. Das bestimmt das sogenannte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU darf nur das regeln, was die Mitgliedstaaten ihr an Kompetenzen übertragen haben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips muss sie zudem beachten, dass ein Vorhaben auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Die konkrete Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist in einem Protokoll genau festgelegt. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip oder das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung kann mit der Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof angegriffen werden.

Initiator sekundären Europarechts ist die Europäische Kommission - daher rührt auch ihre Bezeichnung als „Motor der Integration". Unter Beteiligung des Rates - der Vertretung der Mitgliedstaaten - und zumeist des Europäischen Parlaments entsteht am Ende eines festgelegten Verfahrens ein Rechtsakt. In der Wahl des jeweiligen Rechtsakts ist die Europäische Kommission dabei nicht immer frei. Als solche stehen Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme zur Verfügung. Diese unterscheiden sich einerseits nach ihrer Geltung in den Mitgliedstaaten. Während Verordnungen unmittelbar gelten, gelten Richtlinien nur mittelbar, da die Mitgliedstaaten sie erst in nationales Recht umsetzen müssen. Beide Rechtsakte gelten gegenüber jedermann, der Beschluss hingegen kann auch nur Einzelne betreffen. Rechtsverbindlich sind nur Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Empfehlung und Stellungnahme dagegen nicht. Sie sind aber manchmal Voraussetzung für den Erlass verbindlicher Rechtsakte. Das zeigt sich etwa, wenn Stellungnahmen des beratend tätigen Ausschusses der Regionen oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses einzuholen sind. Mittels Empfehlungen können insbesondere das Europäische Parlament und der Rat die Kommission zum Handeln auffordern.

Normenhierarchie / Normenpyramide

Das Primärrecht wie auch das Sekundärrecht sind selbst gegenüber nationalem Verfassungsrecht vorrangig anzuwenden, um seine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Aus diesem Grund ergibt sich eine Normenhierarchie beziehungsweise Normenpyramide, bei der das Unionsrecht nationales Recht jedoch nur verdrängt, wenn beides miteinander unvereinbar ist. Im Übrigen gilt das nationale Recht weiter. Deshalb kann auch nur von einem Anwendungsvorrang nicht jedoch von einem für eine Normenpyramide klassischen Geltungsvorrang gesprochen werden. Über die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit EU-Recht entscheidet der Europäische Gerichtshof.

(GUE)

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