413 Anwälte für Kalkulation | Seite 18

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Profil-Bild Rechtsanwältin Yasmin Pellegrino Marcone
Kanzlei Yasmin Pellegrino Marcone, Richmodstraße 6, 50667 Köln 6674.5175853859 km
Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kalkulation hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Yasmin Pellegrino Marcone
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Rechtsanwältin Alice Gonschorek
Gonschorek & Coll. Rechtsanwalts- und Notarkanzlei, Weserstr. 127, 27572 Bremerhaven 6640.6810496076 km
Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Alice Gonschorek ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Kalkulation
(01.12.2020) Sehr informativ, gute Beratung.
Profil-Bild Rechtsanwalt Gordon Krämer
sehr gut
Kanzlei Gordon Krämer, Hegelallee 54, 14467 Potsdam 6961.4673120384 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Kalkulation unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Gordon Krämer
aus 163 Bewertungen Es wurde sehr kurzfristig mein Fall übernommen. Es ging um einen Verkehrsunfall und der damit verbundenen … (28.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Heike Kringel
Rechtsanwältin Heike Kringel
Rechtsanwaltskanzlei Kringel, Mertesheimer Straße 14, 67280 Ebertsheim 6820.0155650648 km
Qualität gewinnt!
Fachanwältin Arbeitsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Heike Kringel ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Kalkulation
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt G. Arno Hilgenstock
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt G. Arno Hilgenstock
Rechtsanwälte EHRHARDT & KREYER, Universitätsstraße 48, 44789 Bochum 6663.6037642207 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Transportrecht & Speditionsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Kalkulation bietet Herr Rechts- und Fachanwalt G. Arno Hilgenstock
aus 52 Bewertungen Ich wurde sehr gut beraten und vertreten . (27.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kalkulation

Fragen und Antworten

  • Kalkulation: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kalkulation umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kalkulation und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kalkulation: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kalkulation sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Bei einer Kalkulation handelt es sich um die Ermittlung bestimmter Kosten, z. B. Baukosten. Die Kalkulation spielt in der Industrie eine wichtige Rolle. So kann etwa der Hersteller einer Ware mit der Kalkulation unter anderem herausfinden, ob sich die Herstellung des Produkts überhaupt lohnt, wie viel sie kostet und welcher Betrag addiert werden muss, um bei der Veräußerung der Ware einen Gewinn zu machen.

Relevant wird die Kalkulation aber vor allem im Werkvertragsrecht, im Baurecht oder auch im Vergaberecht. Wer z. B. Immobilien bauen oder die Sanierung eines Gebäudes durchführen möchte, will natürlich wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. So erstellt etwa ein Bauunternehmer - bevor der Werkvertrag mit einem Unternehmen oder einer Privatperson abgeschlossen wird - eine Angebotskalkulation, aus der sich ergibt, wie viel er für seine Bauleistung verlangt. Im Bauwesen wird zumeist die sog. Zuschlagskalkulation angewendet. Hier werden zunächst die Einzelkosten der Teilleistungen - z. B. Lohn, Stoffe, Geräte - errechnet. Nachdem die sog. projektbezogenen Baustellengemeinkosten - z. B. Aufbau von Containern - addiert wurden, hat man die Herstellungskosten, die unter anderem mit dem Wagnis, z. B. Gewährleistung, und Gewinn beaufschlagt werden. Natürlich darf auch die Umsatzsteuer nicht vergessen werden, sodass der Handwerker zum Schluss den Gesamtpreis für die Erbringung der von ihm gewünschten Leistung vorlegt. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der lediglich als Geschäftsgrundlage dient.

Von dieser Art der Kalkulation zu unterscheiden ist der Festpreis. Wurde im Vertrag ein Festpreis vereinbart, darf der Bauunternehmer nicht mehr Geld verlangen, selbst wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das (Bau-)Vorhaben teurer wird als veranschlagt. Zwar soll auch der Kostenvoranschlag nicht überschritten werden. Passiert es dennoch, muss der Unternehmer den Bauherrn nach § 650 II BGB unverzüglich darauf hinweisen, damit dieser entscheiden kann, ob er den Mehraufwand in Kauf nimmt, eine kostengünstigere Lösung bevorzugt oder die Kündigung des Auftrags erklärt. Für die bisherige Arbeit kann der Unternehmer dann aber eine Vergütung verlangen, die sich anhand des Voranschlags berechnet.

Möglich ist auch noch eine Auftragskalkulation, eine Zwischenkalkulation - etwa bei länger andauernden Aufträgen - und eine Nachkalkulation, bei der überprüft werden soll, ob und wie von der Vorkalkulation abgewichen wurde.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt die Kalkulation der Bieter anhand der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, die den Vorgaben der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) entsprechen muss. Erkennt der Bietende aber, dass die öffentliche Ausschreibung fehlerhaft oder widersprüchlich ist, hat er darauf hinzuweisen. Er darf die Kalkulation also nicht z. B. anhand einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung erstellen. Den Zuschlag erhält der Bietende, dessen Kalkulation nicht nur am wirtschaftlichsten, sondern auch am zweckmäßigsten ist.

Das vereinbarte Honorar kann der Handwerker übrigens erst nach Abnahme des Werks bzw. Bauabnahme verlangen. Denn sofern z. B. Baumängel festgestellt werden, liegt noch keine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags, mithin grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung vor.

(VOI)

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