74 Anwälte für Kampfhundeverordnung | Seite 4

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Rechtsanwältin Regina Wittmayr
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(30.10.2023) In dem Beziehungsgeflecht zwischen staatlichen Institutionen, Rechtsanwälten und Richtern in unserem schwierigen Fall, …
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kampfhundeverordnung

Fragen und Antworten

  • Kampfhundeverordnung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kampfhundeverordnung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kampfhundeverordnung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kampfhundeverordnung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kampfhundeverordnung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Kampfhundeverordnung

Nach einem Unfall mit einem Kampfhund in Hamburg im Juni 2000 haben immer mehr Länder Verordnungen erlassen, die die Gefahrenabwehr von Hunden betreffen. Diese Regelungen gehören zu einem Rechtsgebiet welches Teil des besonderen Sicherheitsrechts ist und in der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern geregelt wird. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedliche Regelungen und es existiert auf Bundesebene keine einheitliche Regelung zur Abwehr von Gefährdungen durch Hunde.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Hunderasse oder auch Kreuzungen der Rassen unterschiedlich behandelt werden.

Generell wird zunächst danach unterschieden, ob die Rasse in der jeweils einschlägigen Kampfhundeverordnung als gefährlich aufgeführt wird. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit die Ungefährlichkeit der Hunde zu beweisen. Eine Haltung solcher Hunde ist somit nur erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden kann. Das ist für den Normalbürger praktisch unmöglich und kommt folglich einem generellen Halteverbot dieser Hunde gleich. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn der Hund von einer Tierschutzorganisation oder aus einem Tierheim stammt.

Ist die Hunderasse nicht als gefährlich aufgeführt wird die Gefährlichkeit zunächst vermutet, aber der Halter hat die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit. Um einen solchen Hund halten zu dürfen braucht der Halter die Erlaubnis der Gemeinde in der er seinen Wohnsitz hat. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen Wesenstest des Hundes.

Hunde- bzw. Haltertests

In den meisten Bundesländern gibt es Landeshundeverordnungen, die für Hunde bestimmter Größe und/oder Rasse Wesenstests bzw. für deren Halter besondere Sachkundenachweise vorschreiben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass potenziell gefährlichere Hunde nur in die Hände von geeigneten Personen kommen.

1. Wesenstest für Hunde

Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Ziel ist es, unangemessene aggressive Verhaltensweisen, die zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Hund führen, zu erkennen. Diese Tests werden von Sachverständigen durchgeführt, die von dem jeweiligen Bundesland bestimmt worden sind.

Zu den Prüfungen im Wesenstest gehören u.a.:

  • Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere?
  • Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen?
  • Prüfung des Gehorsams: Haben Sie den Hund unter Kontrolle? Kann der Hund ohne Leine gehen? Lässt der Hund sich leicht ablenken?

Prüfung allgemeiner Situationen: Ist der Hund stadttauglich? Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene? Kann man mit dem Hund U-Bahn fahren, Bus fahren? Was passiert wenn ein Auto vorbeifährt? Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen? Wie reagiert der Hund wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen?

In keiner der geprüften Situationen darf der Hund aggressiv oder aber extrem ängstlich sein, sonst besteht er den Wesenstest nicht.

Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner  Gemeinde einreicht mit der Bitte um Ausstellung eines Negativgutachtens für seinen Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.

2. Sachkundenachweis für Hundehalter

Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch sog. Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt. Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zur Hundehaltung nachweisen. Als sachkundig (kein Nachweis nötig) gilt, wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt. Der Test umfasst die Beantwortung eines Fragebogens. Bei der Prüfung handelt es sich um einen Multiple-Choice Test.

Zum Testinhalt gehören z. B.:

  • Sozialverhalten und Ausdrucksform des Hundes
  • Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene
  • Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund
  • Erziehung des Hundes
  • Rechtsvorschriften zur Haltung von Hunden

Die aktuelle Landeshundeverordnung für Ihre Region erhalten Sie auf dem für Sie zuständigen Landratsamt oder bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde.

(WEI)

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