Anbauvereinigung (CSC) ist nicht (zwingend) gemeinnützig!

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Wir werden auffällig häufig darauf angesprochen, ob ein CSC gemeinnützig ist und daher gemeinnützigkeitsrechtliche Klauseln in die Satzung aufzunehmen und das Gemeinnützigkeitsrecht einzuhalten sind. 

Ganz klare Antwort von uns: Nein! 

Wir wissen, dass diesbezüglich Falschinformationen im Umlauf sind. Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber am Anfang sich an gemeinnützigen Vereinen orientiert hat, als es um die CSCs ging. Dennoch gibt es keine Vorschriften im KCanG, die vorschreiben, dass der CSC-Verein gemeinnützig sein muss!

Insofern ist beispielsweise eine Klausel, wonach bei Auflösung des Vereins das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zu übertragen ist, nicht erforderlich. Wenn dies freiwillig in die Satzung aufgenommen wird, ist es zulässig. Allerdings ist dies keine zwingende Regelung, die in die Satzung eine CSC-Vereins aufzunehmen ist.

Gleiches gilt für einige andere gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen, die wir schon häufiger in Satzungen gesehen haben. In der Regel waren unsere Mandanten überrascht, dass diese Klauseln nicht erforderlich sind - wenig überraschend wollten sie dann auf diese Regelungen verzichten.

Wir können daher nur raten, die Satzung von auf das Vereinsrecht spezialisierten Anwälten erstellen zu lassen, um keine ungünstigen und schädlichen Regelungen in die Satzung aufzunehmen. Unserer Erfahrung können ansonsten die späteren Kosten bei Streitigkeiten deutlich höher ausfallen als die Vergütung für eine gute, individuelle und auf die Wünsche des Mandanten abgestimmt Satzung. Gerade Mustersatzung aus dem Internet zeichnen sich dadurch aus, dass die Klauseln nicht aufeinander abgestimmt sind, es später auch zu Eintragungsproblemen dadurch kommt, und viele Aspekte des Vereinsrechts, die bei CSC nutzbar gemacht werden können, nicht genutzt werden. Ein solches Beispiel sind Sonderrechte, die bestimmten Personen zugebilligt werden, wie z.B. ein mehrfaches Stimmrecht und eine Absicherung, dass bestimmte Personen nicht aus dem Verein und/oder Vorstand entfernt werden können.

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Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG beraten Sie gerne zur Gründung, Betrieb und Anerkennung von Vereinen sowie auch bei Satzungsüberprüfungen, Satzungserstellungen, Streit innerhalb der Vereins sowie auch zum Arbeitsrecht und Steuerrecht. Auch die Strafverteidigung gehört zum Tätigkeitsgebiet von DREYENBERG.


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