Arbeitslosengeld berechnen: Das Wichtigste über die Höhe, die Bezugsdauer und die Berechnung
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Verliert ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung, wird er durch die Zahlung von Arbeitslosengeld sozial abgesichert. Doch wer hat überhaupt Anspruch? Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld aus, wie wird es berechnet und wie lange wird es gewährt? Informieren Sie sich hier!
Die wichtigsten Fakten
- Arbeitslosengeld I – kurz: ALG I – ist eine sogenannte Versicherungsleistung.
- Ein Erwerbsfähiger kann Arbeitslosengeld I beantragen, wenn er sich rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat, arbeitslos ist und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist in den §§ 129 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt.
- Wird vonseiten des Arbeitslosen gegen die Meldepflicht verstoßen, kann die Arbeitsagentur eine sogenannte Sperrzeit verhängen.
So gehen Sie vor
- Melden Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos.
- Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld und füllen Sie ihn aus – entweder direkt bei der Arbeitsagentur oder online.
- Hierzu müssen Sie einige Dokumente mitbringen wie unter anderen Ihren Personalausweis und Nachweise über einen früheren Leistungsbezug.
- Werden Sie mit einer Sperrzeit belegt und Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, sollten Sie einen im Sozialrecht erfahrenen Anwalt zurate ziehen.
Was bedeutet Arbeitslosengeld?
Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verloren haben, werden durch das Arbeitslosengeld – genauer gesagt: Arbeitslosengeld I/ALG I – sozial abgesichert. Es handelt sich hierbei um eine staatliche Versicherungsleistung.
Der zuständige Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit bzw. die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist in den §§ 129 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.
Wer kann Arbeitslosengeld I beanspruchen?
Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, um Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen zu können. Der Betroffene muss
- arbeitslos sein.
- sich rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben.
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Spätestens am ersten Tag ohne Anstellung muss man sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Das ist die Voraussetzung, um Arbeitslosengeld zu beziehen.
Grundsätzlich spricht man von Arbeitslosigkeit, wenn die betroffene Person kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und sich aus eigenem Willen darum bemüht, die Erwerbslosigkeit zu beenden, und für Vermittlungsbemühungen vonseiten der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.
Damit die zuständige Arbeitsagentur den Anspruch auf Arbeitslosengeld berechnen kann, erhält der Betroffene ein Antragsformular. Dieses sollte von der betroffenen Person ausgefüllt werden – dies kann alternativ online erfolgen – und erneut bei der Arbeitsagentur persönlich zurückgegeben bzw. zurückgesendet werden.
Zur Antragsstellung sollten einige Dokumente mitgebracht werden, wie zum Beispiel der Personalausweis, die Arbeitsbescheinigung vom früheren Arbeitgeber und Nachweise über einen früheren Leistungsbezug. Wenn bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, sollte ebenfalls ein Nachweis darüber erbracht werden.
Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld I aus?
Die exakte Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich generell nach dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt, das der Betroffene im letzten Jahr vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs erhalten hat. Aus diesem Bruttoarbeitsentgelt wird ein pauschalisiertes Nettoentgelt errechnet – die anfallenden Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden berücksichtigt.
Arbeitslose Personen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des Nettogehalts der letzten zwölf Monate – den sogenannten erhöhten Leistungssatz. Alle anderen Arbeitslosen erhalten 60 Prozent dieses pauschalisierten Nettoentgelts. Dies ist der allgemeine Leistungssatz. Der Leistungssatz wird jeweils täglich bemessen und für 30 Tage monatlich gewährt.
Nebeneinkommen wird angerechnet
Nebeneinkommen aus einer weniger als 15 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld I netto angerechnet, das heißt, alle Steuern, Beiträge sowie Werbungskosten werden abgezogen. Geringfügige Einnahmen werden grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 165 Euro angerechnet.
Wie lange wird Arbeitslosengeld I gezahlt?
Im Grunde genommen richtet sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld einerseits nach der versicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre, bevor sich der Betroffene arbeitslos gemeldet hat, andererseits nach dem jeweiligen Alter bei der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosenmeldung in Monaten | vollendetes Lebensjahr | maximale Anspruchsdauer in Monaten |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. Lebensjahr | 15 |
36 | 55. Lebensjahr | 18 |
48 | 58. Lebensjahr | 24 |
- Für eine arbeitslose Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, beträgt der Höchstanspruch ein Jahr. Sie muss in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig tätig gewesen sein.
- Die Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren ist ausschließlich für Arbeitslose vorgesehen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung eine Versicherungspflicht von vier Jahren aufweisen können.
Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
Die sogenannte Sperrzeit wird für Arbeitnehmer verhängt, die sozusagen versicherungswidrig agieren. Die Sperrzeit kann zwischen einer und zwölf Wochen betragen. Währenddessen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Betroffene erhält keine Leistung.
Versicherungswidriges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen werden, eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen bzw. angetreten wird oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, Ausbildung oder Weiterbildung verweigert oder abgebrochen wurde.
Außerdem kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn gegen die Meldepflicht verstoßen wird. Das bedeutet, wer arbeitslos wird oder Arbeitslosengeld I bezieht, muss sich persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Für die Meldefristen gilt: Sonn- und Feiertage werden nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich Werktage.
Ziehen Sie am besten einen im Sozialrecht erfahrenen Anwalt zurate, wenn Sie mit einer Sperrzeit belegt werden und Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Der Unterschied zum Bürgergeld
Prinzipiell ist zwischen dem Arbeitslosengeld I und dem Bürgergeld zu unterscheiden. Das Bürgergeld ist eine sozialstaatliche Grundsicherungsleistung, die gewährt wird, um das Existenzminimum zu sichern. Es wird ausschließlich bei Bedürftigkeit gezahlt.
Es umfasst folgende Bedarfe:
- Regelbedarf
- Kosten der Unterkunft und Heizung – kurz KdU
- Mehrbedarfe
- einmalige Leistungen, wie die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Kind nach der Geburt
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) – für Kinder und Jugendliche
- Übernahme und Zuschüsse zu Versicherungsleistungen
Der Regelbedarf beispielsweise für alleinstehende, alleinerziehende und volljährige Personen mit einem minderjährigen Partner beträgt seit 1. Januar 2023 502 Euro
Personen, die Arbeitslosengeld I beanspruchen und denen es nicht für Ihren Lebensunterhalt und die Kosten für Ihre Unterkunft reicht, können zusätzlich Bürgergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
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