Legalized it? – Das neue Konsumcannabisgesetz

  • 3 Minuten Lesezeit

Einführung: Was hat sich geändert?

Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ beschlossen. Überraschenderweise passierte es am 22. März 2024 auch den Bundesrat und trat größtenteils am 1. April 2024 in Kraft. Das Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Umgang mit Cannabis mit sich und hat insbesondere im Bereich des Strafrechts wichtige Neuerungen eingeführt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die relevanten Bestimmungen des neuen „Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)“. Finden Sie hier den vollständigen Artikel.

Was bedeutet die Reform für den Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis?

Keine Komplettlegalisierung: Entgegen der allgemeinen Wahrnehmung hat die Reform nicht zur vollständigen Legalisierung von Cannabis geführt. Das Gesetz listet in § 2 Abs. 1 KCanG zwölf Verbotstatbestände auf, die den Umgang mit Cannabis weiterhin grundsätzlich untersagen. Für Erwachsene wurden jedoch Ausnahmen geschaffen.

Erlaubter Besitz: Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der Erwerb und die Entgegennahme von bis zu 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat sind erlaubt. Am eigenen Wohnsitz sind bis zu 50 Gramm und drei lebende Cannabispflanzen erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).

Eigener Anbau: Volljährige dürfen bis zu drei Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz besitzen, solange das gewonnene Cannabis für den Eigenkonsum bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 KCanG). Der Anbau ist jedoch an bestimmte Sicherheitsvorkehrungen gebunden, um den Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu verhindern (§ 10 KCanG).

Wie wird der gemeinschaftliche Anbau geregelt?

Anbauvereinigungen: Der gemeinschaftliche Anbau ist nur im Rahmen sogenannter Anbauvereinigungen erlaubt. Diese müssen eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften sein, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen (§ 11 KCanG). Diese Regelung ist sehr bürokratisch und bringt umfangreiche Pflichten und Kontrollen mit sich.

Wo ist der Konsum von Cannabis verboten?

Konsumverbote: Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und in bestimmten Einrichtungen wie Schulen und Kinderspielplätzen verboten (§ 5 KCanG). In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7:00 und 20:00 Uhr.

Welche neuen Strafvorschriften gibt es?

Zentrale Strafvorschrift: Die Strafbarkeit richtet sich nun nach § 34 KCanG. Der Besitz und Anbau von nicht erlaubten Mengen Cannabis ist strafbar. Höhere Strafen gibt es für besonders schwere Fälle wie die gewerbsmäßige Tatbegehung oder die Abgabe an Minderjährige (§ 34 Abs. 3 KCanG).

Minderjährige: Für Minderjährige gilt ein umfassendes Verbot, aber strafbar sind sie nur, wenn sie auch die für Erwachsene geltenden Grenzen überschreiten. Verstöße werden verwaltungsrechtlich behandelt, und bei Hinweisen auf riskantes Verhalten können die Personensorgeberechtigten oder das Jugendamt informiert werden (§ 7 KCanG).

Welche Bußgeldtatbestände gibt es?

Bußgelder: Geringfügige Verstöße wie die Überschreitung der erlaubten Besitzmengen oder das Rauchen in verbotenen Zonen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden und mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 36 KCanG).

Was ändert sich im Strafverfahren?

Änderungen der StPO: Verdeckte Maßnahmen wie die Überwachung der Telekommunikation sind weiterhin möglich. Auch Durchsuchungen zur Nachtzeit und Online-Durchsuchungen bleiben in bestimmten Fällen zulässig.

Welche Änderungen gibt es im Straßenverkehrsrecht?

Grenzwerte im Straßenverkehr: Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum festzulegen. Zudem soll ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt werden.

Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung: Bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 13a FeV).

Fazit

Das neue Konsumcannabisgesetz bringt erhebliche Änderungen mit sich, die sowohl den rechtlichen Umgang mit Cannabis als auch die Strafverfolgung betreffen. Es ist wichtig, die neuen Regelungen genau zu kennen und sich entsprechend zu verhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Christian Keßler

Besuchen Sie meine Webseite.

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema