Trotz EU-Führerscheins ist Laufen angesagt
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[image]Wem der inländische Führerschein entzogen wurde, der darf auch bei Besitz eines weiteren EU-/EWR-Führerscheins nicht in Deutschland fahren. Das Wohnsitzerfordernis ist mittlerweile irrelevant. Wie schon viele andere Bereiche ist auch das Führerscheinrecht mittlerweile europarechtlich vereinheitlicht. Die entsprechenden Vorgaben aus Brüssel finden sich in der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wieder.
Führerschein enthielt deutschen Wohnsitz
Ein Autofahrer, der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr seinen deutschen Führerschein verloren hatte, wollte mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis weiter auf deutschen Straßen unterwegs sein. Die Ordnungsbehörde sagte Nein zu dessen Nutzung, wogegen er gerichtlich vorging. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln teilte ihm jedoch mit, dass wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ein Fahren nicht möglich sei. Er hätte zur Anerkennung des Führerscheins zuvor mindestens 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnen müssen. Grund für diese Regelung war der weit verbreitete sogenannte Führerscheintourismus, denn viele vom Führerscheinentzug Betroffene zog es zum Erwerb eines ausländischen Führerscheins für kurze Zeit ins Ausland. Dem schob die EU mit dem Wohnsitzerfordernis zunächst einen Riegel vor. Da in dem tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz vermerkt sei, liege ein Wohnsitzverstoß des Betroffenen vor.
Wohnsitzverstoß ist nicht mehr erforderlich
Auch seine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen half dem Lenker nicht weiter. Auf das Wohnsitzerfordernis komme es, so das OVG, nach einer Neuregelung des EU-Rechts gar nicht mehr an. Die geänderte FeV erlaube nämlich mittlerweile auch dann das Nutzungsverbot einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis, wenn der inländische Führerschein entzogen wurde. Der Entzug sei zudem noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt. Der Antragsteller müsse deshalb noch weiter auf einen fahrbaren Untersatz verzichten.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.02.2012, Az.: 16 B 1481/11)
(GUE)
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