Urteil des BAG zur Lohngleichheit für Minijobber
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22 entschieden, dass Vollzeitbeschäftigte mit der Begründung, mit ihnen lasse sich die Arbeit verlässlicher planen, nicht besser bezahlt werden dürfen, als geringfügig Beschäftigte mit flexibleren Arbeitszeiten, sogenannte "Minijobber".
Sachverhalt
Das beklagte Unternehmen beschäftigte Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit. Diese wurden verbindlich zu Diensten eingeteilt. Die sogenannten Hauptamtlichen verdienten 17 EUR brutto pro Stunde. Die geringfügig Beschäftigten waren weisungsfrei bezüglich Lage und Umfang der Arbeitszeit. Dabei wurde nur ein Lohn von zwölf Euro brutto in der Stunde bezahlt.
BAG mit Stärkung der Minijobber
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit einen ebenso hohen Stunden-Lohn erhalten müssten, wie Vollzeitbeschäftigte. Auch die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber würde keinen schlechteren Stundenlohn für die Minijobber rechtfertigen.
Minijobber als Teilzeitkräfte
Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und fallen damit unter den Diskriminierungsschutz. Eine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten anhand des Volumens der Arbeitszeit ist nicht zulässig. Lediglich eine Ungleichbehandlung anhand der sachlichen Rechtfertigung nach Aufgabenumfang oder Leistungszweck könnte im Einzelfall zulässig sein.
Differenzierung notwendig
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss von Unternehmen beachtet werden, die Minijobber zwar nicht direkt aufgrund niedrigerer Arbeitszeit mit geringeren Stundenlöhnen versehen, sondern aufgrund mittelbarer Anknüpfungspunkte wie dem Umfang des Direktionsrechts bezüglich Dienstplaneinteilung und Wunschterminen. Insofern lauern im Urteil für Unternehmen, die entsprechende Bezahlungsunterschiede für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte anhand vergleichbarer Kriterien eingeführt haben, durchaus Falltüren.
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