1.157 Anwälte für Architektenvertrag | Seite 49

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Rechtsanwalt Kevin Schröder
Rechtsanwalt Kevin Schröder, Bundeskanzlerplatz 2D, 53113 Bonn 6696.2713622313 km
Baurecht & Architektenrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Architektenvertrag steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kevin Schröder gerne zur Verfügung
aus 34 Bewertungen Sehr gute Erfahrungen (21.03.2024)
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Rechtsanwalt Harald Richter
HARTL • MANGER und Kollegen, Agnesstr. 1-5, 80801 München 7117.9032001475 km
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Bei juristischen Fragen im Bereich Architektenvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Harald Richter
aus 10 Bewertungen Er hat sich zeitnah gemeldet und um eine Terminvereinbarung gebeten. Das werde ich auch machen, mehr kann ich dazu … (29.04.2024)
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Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
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Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Architektenvertrag bietet Frau Rechtsanwältin Solveig Rönsch
aus 12 Bewertungen schnelle und zuverlässige Infos (03.02.2023)
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Rechtsanwältin Claudia Schindler
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB, Alter Wall 32, 20457 Hamburg 6719.8754245328 km
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Frau Rechtsanwältin Claudia Schindler ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Architektenvertrag gerne behilflich
aus 29 Bewertungen Wir sind sehr dankbar für die schnelle und kompetente Hilfe von Frau Schindler. Nach Ablehnungsbescheiden wussten wir … (26.04.2024)
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(28.01.2024) Ein kompetenter und aufrichtiger Rechtsanwalt, der im Sinne des Mandanten handelt und nicht nur monetäre Ziele …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Architektenvertrag

Fragen und Antworten

  • Architektenvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Architektenvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Architektenvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Architektenvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Architektenvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Als Architektenvertrag wird der Vertrag zwischen Architekt und Bauherr bezeichnet, in dem die Erbringung der Architektenleistung und als Gegenleistung ein Honorar vereinbart wird. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allerdings gelten für den Architektenvertrag zusätzlich einige Sondervorschriften.

Der Architektenvertrag kommt, wie alle gegenseitigen Verträge, durch Angebot und Annahme zustande. Bauherr und Architekt müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein, also die Aufgaben des Architekten und deren Vergütung durch den Bauherrn.

Die Vertragspartei „Architekt“ muss nicht dem Berufsstand des Architekten angehören. Auch Nicht-Architekten können Vertragspartner sein (z.B. Bau-Ingenieure), allerdings sind sie in diesem Fall dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass sie dem Architekten-Beruf nicht angehören.

Die Einigungserklärungen können sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, aus Beweisgründen empfiehlt sich bei diesem häufig sehr komplexen Vertrag jedoch die Schriftform. Der Architektenvertrag ist als Individual-, d.h. Einzelvertrag oder als Formularvertrag möglich.

Das „Werk“, das der Architekt dem Bauherren schuldet, ist die Planungsleistung (Entstehung) für ein dreidimensionales Gebäude, wobei Planung und Ausschreibung dem Soll des Werkvertrages entsprechen müssen. Ist ihm zusätzlich die sog. Objektüberwachung übertragen, hat der Architekt oder Ingenieur auch dafür Sorge zu tragen, dass die Planung korrekt verwirklicht wird.

Anmerkung: Hier wird die Abgrenzung des Architekten zum Bauunternehmer deutlich, der im Rahmen des Bauvertrages nur die Errichtung des Gebäudes schuldet. Die Architektenleistungen lassen sich im Wesentlichen in drei Bereiche untergliedern: Grundleistungen, besondere Leistungen und zusätzliche Leistungen.

Grundleistungen sind z.B. Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Planung und Mitwirkung an der Vergabe, Objektüberwachung, -betreuung und Dokumentation. Die Grundleistungen sind wiederum unterteilt in verschiedene Leistungsphasen.

Beispiele für besondere Leistungen sind Umweltverträglichkeitsprüfung, Erstellen eines Finanzierungsplans, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Anlegen eines Inventar- und Ausrüstungsverzeichnisses, Objektbeobachtung, -verwaltung und Baubegehung nach Übergabe.

Hauptbeispiel der zusätzlichen Leistungen ist die sogenannte Projektsteuerung, bei welcher der Architekt für Projekte mit mehreren Fachbereichen insbesondere für die Aufgabenstellung, die Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt verantwortlich ist. Weil sie somit an den Aufgabenbereich des Bauherrn anknüpft und keine klassische Objektplanungsleistung des Architekten ist, gilt sie als zusätzliche Leistung i.S.d. HOAI.

Zusätzliche Leistungen können ferner sein: die Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen, rationalisierungswirksame besondere Leistungen oder Leistungen im Rahmen eines Winterbaus. Sie müssen vom Architekten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung erbracht werden.

Basis für das Architektenhonorar ist die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“, kurz: HOAI. Inhalt sind preisrechtliche Vorgaben zu der Vergütung der Planungsleistungen von Architekten und Bau-Ingenieuren. Die in der HOAI festgelegten Honorare können vom Architekten eingeklagt werden. Mit der HOAI soll ein angemessenes Honorar des Architekten und für den Bauherren die Qualität von Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung gewährleistet werden.

Das Honorar wird anhand der Honorartafeln in der HOAI ermittelt, die nach Aufgabenstellung, Schwierigkeitsgrad und anrechenbaren Kosten und - je nach Leistungsphase - Leistungen unterteilt sind. Die Planungsanforderungen sind einer Honorarzone zugeordnet, die von geringer (I) bis sehr hohe Planungsanforderung (V) reicht.

Die HOAI hat gesetzesähnlichen Charakter mit der Folge, dass sie verbindlich ist. Die in ihr festgelegten Mindestsätze und Höchstsätze dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden. Ist schriftlich keine Vereinbarung getroffen, gelten die jeweiligen Mindestsätze als im Vertrag vereinbart.

Hinsichtlich Fälligkeit der Vergütung und Anspruch auf Abschlagszahlung trifft die HOAI folgende, vom Werkvertragsrecht des BGB abweichende Regelung: Das Honorar wird erst fällig, wenn dem Bauherrn eine prüffähige Honorarabschlussrechnung zugegangen ist. Gegen diese kann der Bauherr innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt Einwendungen erheben. Später kann er sich nicht auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen.

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