Pflegeheim: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen
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Experten-Autor dieses Themas
Natürlich möchten ganz viele von uns ihre Lieben selbst umsorgen. Doch ob aufgrund von Berufstätigkeit, größerer Entfernung zum Angehörigen oder aus anderen Gründen: Ist keine ausreichende häusliche Pflege mehr möglich, müssen sich viele Gedanken darüber machen, einen nahen Angehörigen vielleicht in einem Pflegeheim unterzubringen. Dabei gibt es die Möglichkeit der vollstationären Pflege (durchgängig), der Kurzzeitpflege (kurzzeitig) und der teilstationären Pflege (tagsüber oder nachts).
Das Leben in einem Pflegeheim bietet viele Vorteile. So können beispielsweise bei Demenz typische Gefahren wie Vereinsamung im Alter oder auch mangelnde Ernährung und Hygiene durch das Pflegeheim aufgefangen werden. Wenn die eigenen Eltern in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, stellt sich für die Kinder auch zeitnah die Frage: Wie soll das alles bezahlt werden? Um diese und andere Kostenfragen geht es in diesem Ratgeber.
Pflegeheimkosten: Wie hoch ist der Eigenanteil?
Da die vollstationäre Pflege häufige Praxis ist, gehen wir bei den Beispielen im heutigen Artikel immer von der vollstationären Pflege aus. Bei durchschnittlichen Kosten in Höhe von rund € 2400 monatlich, die man für einen Platz in einem Pflegeheim als sogenannte Eigenbeteiligung aus eigener Tasche zahlen muss, kommen viele von uns ganz schnell an ihre finanziellen Grenzen. Diese Kosten setzen sich vor allem aus den folgenden Anteilen zusammen:
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Das sind insbesondere die Kosten für die pflegerische Versorgung.
Kosten der Unterkunft: Kosten für Strom, Heizung, Warmwasser, Reinigung der Zimmer, Entsorgung des Mülls und Ähnliches
Kosten der Verpflegung: alle Mahlzeiten
Investitionskosten: Kosten des Wohnraumes, Kosten zur Instandhaltung und für notwendige Baumaßnahmen des Pflegeheims, Kosten der technischen Anlagen und Ähnliches
Bemessen an ihrer Verweildauer beziehungsweise Aufenthaltsdauer erhalten die Bewohner eines Pflegeheimes weitere Zuschüsse von der Pflegekasse. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto höher ist der Zuschuss (Vergütungszuschlag nach § 43c Sozialgesetzbuch, SGB XI). Die Höhe der monatlichen Eigenbeteiligung, also des Eigenanteils, unterscheidet sich in der Bundesrepublik jedoch regional sehr stark. In der folgenden Tabelle sind einige Bundesländer mit der Höhe des jeweils zu zahlenden Eigenanteils aufgeführt (Stand: 2023).
Bundesland | Monatliche Höhe des Eigenanteils für einen Platz im Pflegeheim (Pflegegrade 2 bis 5) im ersten Jahr in Euro* | |
Saarland | 2847 | |
Nordrhein-Westfalen | 2767 | |
Berlin | 2451 | |
Schleswig-Holstein | 2354 | |
Hamburg | 2296 | |
Niedersachsen | 2193 | |
Mecklenburg-Vorpommern | 2106 | |
Brandenburg | 2078 | |
Sachsen-Anhalt | 1868 |
* Stand: 2023
Die Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) machte einen erneuten maßgeblichen Anstieg der monatlichen Eigenbeteiligung deutlich. Innerhalb eines Jahres stiegen die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst zahlen muss, um durchschnittlich € 348 im Monat (2022: € 2200; 2023: € 2548). Grund dafür sind hauptsächlich die gestiegenen Kosten des Pflegepersonals, das mindestens nach Tarif oder höher entlohnt wird. Diese Erhöhungen werden ungefiltert auf die Pflegebedürftigen umgelegt.
Hinsichtlich der Entwicklung der Tarifverträge geht der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) davon aus, dass die Personalkosten und damit auch der Eigenanteil für die Bewohner von Pflegeheimen bis zum Jahresende weiter ansteigen werden. Denn anders als in Alten- oder Seniorenheimen, wo ältere Menschen in kleinen Wohnungen leben und noch relativ selbstständig sind – hier geht es vorrangig um das betreute Wohnen –, ist der Bedarf und der Aufwand für Menschen in Pflegeheimen wesentlich höher.* In Pflegeheimen leben die Menschen, die pflegebedürftig sind. Der Nachweis dafür erfolgt durch die unterschiedlichen Pflegegrade.
* Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek): Stationäre Pflege: Finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen steigt kontinuierlich. 01.07.2023
Die Pflegekasse ist als Träger der Pflegeversicherung den Krankenkassen zugehörig. Sie beteiligt sich an den Pflegekosten. Gemäß § 43 SGB XI sind folgende Leistungen aus der Pflegekasse vorgesehen:
„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
Pflegeheimkosten: Hilfe zur Pflege und Schonvermögen
Was, wenn die Rente des Bewohners eines Pflegeheimes zur Deckung der Heimkosten nicht ausreicht und auch keine Zusatzversicherung, keine Rücklagen und kein sonstiges Vermögen vorhanden sind? Dann kann der Pflegebedürftige einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt stellen. Zunächst wird überprüft, in welcher Höhe überhaupt noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dabei beträgt das Schonvermögen in bar, das nicht für die Kosten des Pflegeheimes verbraucht werden muss, € 10.000 für jeden Ehepartner.
Ist einer von zwei Ehepartnern im Pflegeheim untergebracht, darf der andere weiter in einer eventuell vorhandenen Immobilie wohnen, sofern diese als angemessen gilt. Leben allerdings nur die Kinder von Pflegeheimbewohnern in der Immobilie, zählt sie nicht mehr zum Schonvermögen und muss unter Umständen verwertet werden. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich, kann die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewährt werden.
Haben Bewohner eines Pflegeheimes Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Antwort lautet: Ja. Wenn die Rente und die Zuschüsse der Pflegekasse nicht ausreichen, nur ein Schonvermögen vorhanden ist und auch Verwandte ersten Grades nicht belangt werden können, leistet das Sozialamt unter Umständen die sogenannte Hilfe zur Pflege zum Eigenanteil des Pflegebedürftigen. Dabei wird jedoch vorher geprüft, ob die Pflege der Person auch zu Hause möglich wäre – beispielsweise durch einen Pflegedienst–, beziehungsweise muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Pflege zu Hause kostenintensiver wäre als das Wohnen im Pflegeheim. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie auf Antrag die Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt vom Sozialamt (§ 27b, SGB XII)
Zu beachten sind allerdings Schenkungsrückforderungen: Die Rückforderung von Schenkungen ist möglich und kommt vor Leistungen der Sozialhilfe. Das bedeutet: Haben Sie wertvolle Dinge verschenkt und sind später auf Leistungen aus der Sozialhilfe angewiesen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind Schenkungen, die bis etwa zehn Jahre zurückliegen, zurückzufordern (§ 528 BGB). Dies wird auch von den Sozialämtern regelmäßig überprüft.
Wann müssen Kinder für Pflegeheimkosten aufkommen?
Wenn diese Überprüfung nicht erfolgreich war, wird geschaut, inwieweit Verwandte ersten Grades – also Eltern und Kinder – zur Kasse gebeten werden können. Grundsätzlich sind sich Verwandte ersten Grades nämlich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Das schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch im Familienrecht vor (BGB §§ 1601–1615).
Mit dem „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (kurz: Angehörigen-Entlastungsgesetz) wurden die Kinder von Eltern, die kein oder kaum Vermögen haben, entlastet. Es soll dadurch möglich sein, dass Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern in einem Pflegeheim unterbringen können, ohne sich dabei selbst finanziell komplett ruinieren zu müssen.
Deshalb wurde eine höhere Einkommensgrenze festgelegt (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, 2019). So sind Kinder ihren Eltern seit 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von € 100.000 (dazu zählen alle Arten von Einkommen wie beispielsweise auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Ist das Jahreseinkommen geringer, besteht keine Zahlungsverpflichtung. Das Vermögen der Kinder ist dabei nicht relevant. Es wird lediglich das Jahreseinkommen betrachtet. Übrigens: Wenn Sie finanziell so gut aufgestellt sind, dass Sie Elternunterhalt zahlen müssen, können Sie diesen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Ausnahmen: Wann müssen Kinder grundsätzlich keinen Elternunterhalt zahlen?
Kein Elternunterhalt gezahlt werden muss bei schweren wirtschaftlichen oder persönlichen Verfehlungen der Eltern gegenüber dem Kind (§ 1611 BGB). Damit sind insbesondere auch fehlende Unterhaltszahlungen an das Kind gemeint: Hat sich ein Kindesvater oder eine Kindesmutter jahrelang um die Zahlung von Kindesunterhalt gedrückt, muss das Kind später nicht finanziell für den Vater beziehungsweise die Mutter aufkommen. Auch Kinder, die physisch oder psychisch misshandelt wurden, oder Kinder, die in einem Heim aufgewachsen sind, müssen später nicht für ihre Eltern aufkommen. Anders sieht es aus bei Kontaktabbrüchen zu volljährigen Kindern oder der Enterbung eines Kindes: Ein solches Verhalten gilt nicht als „schwere” Verfehlung und lässt den Unterhaltsanspruch nicht entfallen.
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